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Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Allgemeines

1.1. Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb Ihres Handelsgewerbes gehört, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.

1.2. Es gelten ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unserer Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen oder zahlen.

1.3. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, soweit es sich um gleichartige Geschäfte handelt.

2. Angebote, Bestellung und Bestellunterlagen

2.1. Angebote und Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Sofern dies nicht im Einzelfall gesondert vereinbart ist, übernehmen wir für Besuche, Planung und sonstige Vorleistungen, die der Lieferant im Zusammenhang mit der Abgabe von Angeboten erbringt, keine Kosten und vergüten diese nicht.

2.2. Unsere Bestellung ist freibleibend. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen, andernfalls sind wir berechtigt, unsere Bestellung kostenfrei zu widerrufen.

2.3. Soweit wir dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Bestellung Abbildungen, Konstruktionszeichnungen, Kalkulationen oder sonstige Unterlagen überlassen, bleiben unser Eigentum und unsere Nutzungsrechte an diesen Unterlagen unberührt. Der Lieferant ist verpflichtet diese Unterlagen ausschließlich zur Produktion der von uns bestellten Gegenstände zu verwenden sowie die Unterlagen vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Die Unterlagen sind uns unverzüglich zurückzugeben, soweit der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb der in § 2.2. bestimmten Frist die Bestellung annimmt.

2.4. Bestellungen, Abschlüsse bedürfen der Schriftform. Jedwede Abweichung von unseren Bestellungen, Abschlüssen und Lieferabrufen ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch uns zulässig. Mündliche Vereinbarungen jeder Art – einschließlich nachträglicher Änderungen und Ergänzungen – sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Diese Bestätigung kann auch per Telefax oder durch Datenfernübertragung (Email) erfolgen.

3. Liefertermine

3.1. Vereinbarte Liefertermine und Lieferfristen sind verbindlich. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei der von uns genannten Empfangsstelle an.

3.2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten, sofern Umstände eintreten oder bekannt werden, die zu einer Nichteinhaltung der Lieferzeit führen. Dabei sind auch der Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung mitzuteilen.

3.3. Gerät der Lieferant in Lieferverzug, sind wir berechtigt, einen pauschalen Verzugsschaden in Höhe von 1 % des vertraglich vereinbarten Preises pro vollendeter Woche nach Eintritt des Lieferverzuges, insgesamt jedoch nicht mehr als 10 % des vereinbarten Preises zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt unberührt. Die Pauschale ermäßigt sich, sofern der Lieferant einen niedrigeren oder gar keinen Schaden nachweisen kann.

3.4. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf uns zustehende Ersatzansprüche.

3.5. Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen kann sich der Lieferant nur dann berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.

3.6. Teil- / Über- und Unterlieferungen sind nur nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch uns gestattet.

4. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Während solcher Ereignisse sowie innerhalb von zwei Wochen nach deren Ende sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie eine erhebliche Verringerung unseres Bedarfs zur Folge haben.

5. Preise und Gefahrenübergang

Die in unserer Bestellung angegebenen Preise sind Festpreise. Sie schließen sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit den vom Lieferanten zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ein. Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise geliefert benannter Ort (DAP gemäß Incoterms 2010) einschließlich Verpackung und zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei Lieferungen außerhalb Ländern der EU gilt im Übrigen geliefert verzollt benannter Bestimmungsort (DDP gemäß Incoterms 2010). Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware ordnungsgemäß zu liefern ist.

6. Zahlungsbedingungen

6.1. Die Zahlung erfolgt nach unserer Wahl durch Überweisung oder Aufrechnung mit Gegenforderungen oder per Scheck. Falls nichts anderes vereinbart ist, erfolgen Zahlungen innerhalb 30 Tage nach Rechnungsdatum unter Berücksichtigung unseres Zahlungsrhythmusses abzüglich 3 % Skonto innerhalb 90 Tage nach Rechnungsdatum unter Berücksichtigung unseres Zahlungsrhythmusses netto Kasse. Unser Zahlungsrhythmus sieht folgende Zahltage vor: Rechnungen, Posteingang vom 27. des Monats bis zum 12. des Folgemonats werden 30 Tage später, also am 11. des nächsten Monats abzüglich Skonto beglichen. Rechnungen, Posteingang vom 13. Bis 26. des Monats werden 30 Tage später, also am 27. des Folgemonats, abzüglich Skonto beglichen. Entscheidend ist der Tag der Zahlungsveranlassung, also Überweisung- oder Scheckausgang. Erfolgen die Lieferungen früher als vertraglich vereinbart, so gilt als Rechnungsdatum der Tag des vereinbarten Liefertermins, falls Rechnungen vor dem vereinbarten Liefertermin erteilt werden. Die Frist läuft von dem Zeitpunkt an, an dem sowohl die Rechnung als auch die Ware bei uns eingegangen, bzw. die Leistung erbracht wurde. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

6.2. Die Abtretung der Forderung an Dritte ist ausgeschlossen.

6.3. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als
vertragsgemäß.

7. Mängelhaftung

7.1. Der Lieferant gewährleistet, dass die Lieferungen und Leistungen den vereinbarten Spezifikationen entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

7.2. Eine Wareneingangskontrolle findet bei uns nur im Hinblick auf offensichtliche Mängel, Transportschäden, Vollständigkeit und Identität der Ware statt. Solche Mängel werden wir in unverzüglich rügen. Wir behalten uns vor, eine weitergehende Wareneingangsprüfung durchzuführen. Im Weiteren rügen wir, sobald diese nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

7.3. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.

7.4. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. Wir sind in jedem Fall berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

7.5. Die Verjährung der Mängelansprüche beträgt 36 Monate und beginnt mit dem Gefahrenübergang. Längere vertragliche oder gesetzliche Verjährungsfristen bleiben hiervon unberührt.

7.6. Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.

8. Rechte Dritter

8.1. Der Lieferant versichert, dass Rechte Dritter dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der gelieferten Waren nicht entgegenstehen, insbesondere Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Sofern wir dennoch wegen einer möglichen Verletzung von Rechten Dritter, wie z.B. von Urheber-, Patent- und anderen Schutzrechten in Anspruch genommen werden, stellt uns der Lieferant hiervon und von jeder damit im Zusammenhang stehenden Leistung frei, sofern er diese zu vertreten hat.

8.2. Ist die Verwertung der Lieferung durch uns durch bestehende Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat der Lieferant auf seine Kosten entweder die entsprechende Genehmigung zu erwerben oder die betroffenen Teile der Lieferung so zu ändern oder auszutauschen, dass der Verwertung der Lieferung keine Schutzrechte Dritter mehr entgegenstehen und diese zugleich den vertraglichen Bestimmungen entspricht.

9. Sonstiges

9.1. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Gerichtsstand Osnabrück.

9.2. Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern bzw. an dem die Leistung zu erbringen ist.

9.3. Stellt der Lieferant seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so sind wir berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.

9.4. Für die Rechtsbeziehungen der Parteien aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).

9.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt.