Allgemeine Einkaufsbedingungen
1. Allgemeines
Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nur insoweit an, als wir ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt haben. Die Annahme von Waren bzw. Leistungen des Lieferanten (nachfolgend: Vertragsgegenstand) oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung, selbst wenn die Annahme oder Bezahlung in Kenntnis entgegenstehender oder ergänzender Vertragsbedingungen des Lieferanten erfolgt.
Wie erkennen etwaige früher vereinbarte, diesen Einkaufsbedingungen entgegenstehende oder sie ergänzende Vertragsbedingungen des Lieferanten nicht länger an.
2. Vertragsschluss und Vertragsänderungen
2.1 Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.
2.2 Mündliche Vereinbarungen jeder Art – einschließlich nachträglicher Änderungen und Ergänzungen unserer Einkaufsbedingungen – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch uns in Textform.
2.3 Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
2.4 Unsere Bestellung ist freibleibend. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt. Der Lieferant kann unsere Bestellung auch auf dem Wege der reinen Maschine-zu Maschine-Kommunikation (EDI) bestätigen, wenn die dafür nötigen Schnittstellen eingerichtet und abgenommen sind. Der Lieferant ist verpflichtet, uns innerhalb von 3 Werktagen mitzuteilen, wenn der von uns versandte Datensatz nicht verarbeitet werden kann und deswegen keine automatisierte Bestätigung unserer Bestellung erfolgt.
2.5 Lieferabrufe im Rahmen einer Bestell- und Abrufplanung werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen zwei Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.
3. Lieferung
3.1 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns. Ist nicht Lieferung „frei Werk“ (DAP oder DDP gemäß Incoterms® 2020) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.
3.2 Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen, trägt der Lieferant alle erforderlichen Aufwendungen wie beispielsweise Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs sowie Auslösungen.
3.3 Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten zuerst die gesetzlichen Vorschriften. Sieht der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung, der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände voraus, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern könnten, hat der Lieferant unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichtigen.
3.4 Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung sowie eine gemeinsame Festlegung eines abweichenden Liefertermins, der der Verzögerung Rechnung trägt, enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
3.5 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind uns zumutbar. Überlieferungen sind dagegen grundsätzlich erlaubt, wenn sie nicht größer als 10 % der avisierten Menge betragen. Überlieferungen größer als 10 % der avisierten Menge sind in Textform anzumelden.
3.6 Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
3.7 Wir erhalten an Software, die zum Produktlieferumfang gehört, mit der Lieferung ein nicht ausschließliches, weltweites, unbefristetes und unwiderrufliches Nutzungsrecht zur Nutzung der lizenzierten Software.
3.8 Umfasst ist auch die Unterlizenzierung, Vermietung oder jede sonstige Form der Weitergabe der Software an mit uns verbundenen Unternehmen sowie an unsere Subunternehmer, die mit der Fertigung unserer Produkte betraut sind und in diesem Zusammenhang ein Recht zur Nutzung der Software benötigen. Die zulässige Nutzung umfasst ferner die Weitergabe der Software als Bestandteil eines Hardwareproduktes an Kunden und die Einräumung von Nutzungsrechten hieran, soweit dies zur Nutzung der Hardware erforderlich ist.
3.9 An zur Verfügung gestellter Software einschließlich Dokumentation haben wir auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemäße Verwendung des Produkts erforderlichen Umfang. Wir dürfen eine angemessene Anzahl von Sicherungskopien erstellen.
4. Nachlieferfristen
Der Lieferant verpflichtet sich, nach Einstellung der Serienlieferung, Ersatzteile für die Dauer von mindestens 2 Jahren zu angemessenen Preisen und gleichzeitig keiner Qualitätsverschlechterung zu liefern. Einer vorzeitigen Beendigung der Nachlieferungen stimmen wir nur zu, sofern eine Schlusseindeckung wirtschaftlich vertretbar und der Bedarf vorhersehbar ist.
5. Höhere Gewalt
5.1 Höhere Gewalt, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und andere unabwendbare Ereignisse wie z. B. Pandemien befreien uns für die Dauer des Ereignisses von unserer Verpflichtung zur rechtzeitigen Annahme bestellter Ware bzw. Leistungen. Beide Parteien sind verpflichtet, einander unverzüglich die erforderlichen und zumutbaren Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen vorübergehend den veränderten Verhältnissen, insbesondere den möglicherweise veränderten Markterfordernissen, nach Treu und Glauben anzupassen. Während solcher Ereignisse sowie innerhalb von zwei Wochen nach deren Ende sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte –, für den Fall, dass eine Anpassung nicht geeignet ist, berechtigt ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Ereignisse nicht von unerheblicher Dauer sind.
5.2 Die Regelungen der Ziffer 5.1 gelten auch im Fall von Arbeitskämpfen.
6. Versandanzeige und Rechnung
Es gelten die Angaben in unseren Bestellungen und Lieferabrufen. Die Rechnung ist in einfacher Ausfertigung unter Angabe der Rechnungsnummer und sonstiger Zuordnungsmerkmale an die jeweils aufgedruckte Anschrift zu richten; sie darf nicht den Sendungen beigefügt werden.
7. Preisstellung und Gefahrenübergang
Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise geliefert benannter Lieferort „Frei Frachtführer“ (FCA gemäß Incoterms® 2020) einschließlich Verpackung. Umsatzsteuer ist darin nicht enthalten. Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur erfolgten Beladung der Ware auf ein durch uns oder unseren Beauftragten bereitgestelltes Transport-mittel bzw. je nach Vereinbarung, bis zu dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.
8. Zahlungsbedingungen
8.1 Sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung innerhalb 30 Tage nach Erhalt einer ordentlichen Rechnung an die von uns benannte Rechnungsadresse. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung sowie nach Eingang der Ware beziehungsweise Erbringung der Leistung.
8.2 Die Zahlung erfolgt nach unserer Wahl durch Überweisung oder Aufrechnung mit rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aus demselben Rechtsverhältnis. Falls nichts anderes vereinbart ist, erfolgen Zahlungen innerhalb 30 Tage nach Rechnungsdatum unter Berücksichtigung unseres Zahlungsrhythmusses abzüglich 3 % Skonto innerhalb 90 Tage nach Rechnungsdatum unter Berücksichtigung unseres Zahlungsrhythmusses netto Kasse. Unser Zahlungsrhythmus sieht folgende Zahltage vor: Rechnungen, Posteingang vom 27. des Monats bis zum 12. des Folgemonats werden 30 Tage später, also am 11. des nächsten Monats abzüglich Skonto beglichen. Rechnungen, Posteingang vom 13. bis 26. des Monats werden 30 Tage später, also am 27. des Folgemonats, abzüglich Skonto beglichen. Entscheidend ist der Tag der Zahlungsveranlassung, also Überweisungsausgang. Erfolgen die Lieferungen früher als vertraglich vereinbart, so gilt als Rechnungsdatum der Tag des vereinbarten Liefertermins, falls Rechnungen vor dem vereinbarten Liefertermin erteilt werden. Die Frist läuft von dem Zeitpunkt an, an dem sowohl die Rechnung als auch die Ware bei uns eingegangen, bzw. die Leistung erbracht wurde.
8.3 Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß.
9. Mängelanzeige
9.1. Bei Wareneingang findet eine Untersuchung der Ware durch uns nur im Hinblick auf offenkundige Schäden, insbesondere Transportschäden, Identitäts- und Quantitätsabweichungen der Lieferung statt, sofern nicht mit dem Lieferanten in einer Qualitätssicherungsvereinbarung etwas anderes vereinbart ist. Wir sind berechtigt, Dritte mit der Wareneingangskontrolle zu betrauen.
9.2 Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt.
9.3 Wir können bei Ware, die für längerfristige Produktionsziele bestellt wurde und deswegen nicht von ihrer Umverpackung befreit wird, Mängelrügen bis zu längstens 24 Monate nach Liefertermin vornehmen. Das Gleiche gilt für versteckte Mängel bei den Liefergegenständen.
9.4 Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
10. Mängelansprüche
10.1 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
10.2 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht uns zu. Erfüllungsort der Nacherfüllung ist der bestimmungsgemäße Belegenheitsort der Sache. Dies ist der Ort, an dem sich die Sache zum Zeitpunkt der Mängelrüge befindet.
10.3 Sollte der Lieferant nicht nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen nach angemessen kurzer Fristsetzung zur Abhilfe, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.
10.4 Der Lieferant stellt uns von Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von Rechten Dritter durch den Vertragsgegenstand frei, es sei denn Lieferant weist nach, dass er die Verletzung nicht zu vertreten hat. Zusätzlich wird der Lieferant uns auf Anforderung unverzüglich die für die Verteidigung gegen derartige Ansprüche Dritter benötigten Informationen und Dokumente zu seinen Leistungen übergeben. Der Lieferant wird die Freiheit von fremdem geistigem Eigentum in Bezug auf den Vertragsgegenstand durch geeignete Maßnahmen, wie z. B. Recherchen zu fremdem geistigem Eigentum, unterstützen und uns entsprechende Dokumente und Analysematerialien auf Anfrage zur Verfügung stellen.
10.5 Für Freistellungsansprüche beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Die Verjährungsfrist für Freistellungsansprüche beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und wir von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssten. Etwaige gesetzliche längere Verjährungsfristen gelten vorrangig. Dies gilt auch für den vorgenannten zusätzlichen Anspruch auf Informationen und Dokumente.
10.6 Sachmängelansprüche verjähren in 3 Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist beginnt außer in Fällen der Arglist mit der Ablieferung des Vertragsgegenstands (Gefahrübergang). Etwaige gesetzliche längere Verjährungsfristen gelten vorrangig.
10.7 Für Ansprüche wegen Rechtsmängeln gilt die Regelung der Ziffer 10.5 (Verjährungsfrist für Freistellungsansprüche) entsprechend. Etwaige gesetzliche längere Verjährungsfristen gelten vorrangig.
10.8 Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen.
10.9 Im Rahmen der Nacherfüllung hat der Lieferant die Transport-, Wege-, Arbeits-, Einbau-, Ausbau- und Materialkosten zu tragen. Entstehen uns infolge einer mangelhaften Lieferung im Zusammenhang mit der Reparatur oder dem Ersatz des Vertragsgegenstandes Kosten und Aufwendungen, die wir darüber hinaus billigerweise machen durften, insbesondere Kosten und Aufwendungen für die Sortierung, für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, für die Untersuchung und Analyse des Mangels, sowie Kosten für das Hinzuziehen externen oder eigenen Personals, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen, es sei denn er hat den Mangel nicht zu vertreten. Ein Mitverschulden von uns ist bei der Bestimmung der ersatzfähigen Kosten gem. § 254 BGB zu berücksichtigen.
10.10 Der Lieferant hat das Verschulden seiner Unterlieferanten wie eigenes Verschulden zu vertreten.
11. Produkthaftung und Rückruf, Versicherung
11.1 Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache in der Sphäre des Lieferanten liegt, muss er nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
11.2 Der Lieferant übernimmt in den Fällen der Ziffer 11.1 alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung, es sei denn, die Kosten sind insgesamt nicht notwendig und angemessen.
11.3 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
11.4 Vor einer Rückrufaktion, die ganz oder teilweise Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, werden wir den Lieferanten unterrichten, ihm die Möglichkeit zur Mitwirkung geben und uns mit ihm über eine effiziente Durchführung austauschen, es sei denn, die Unterrichtung oder Beteiligung des Lieferanten ist wegen besonderer Eilbedürftigkeit nicht möglich. Soweit eine Rückrufaktion Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, trägt der Lieferant die Kosten der Rückrufaktion, es sei denn er hat den Mangel nicht zu vertreten. Ein Mitverschulden von uns ist bei Höhe der vom Lieferanten zu tragenden Kosten gemäß § 254 BGB zu berücksichtigen.
11.5 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von EUR 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Der Lieferant hat uns auf Anfordern eine Zweitschrift des gültigen Versicherungsvertrages zuzuleiten.
12. Rücktritts- und Kündigungsrechte
12.1 Wir sind über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Lieferanten eintritt oder einzutreten droht und hierdurch die Erfüllung einer Lieferverpflichtung gegenüber uns gefährdet ist.
12.2 Wir sind weiter zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn
- beim Lieferanten der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit eintritt,
- der Lieferant seine Zahlungen einstellt,
- beim Lieferanten der Tatbestand der drohenden Zahlungsunfähigkeit gemäß § 18 InsO eintritt oder sich eine Überschuldung des Lieferanten abzeichnet,
- vom Lieferanten über das Vermögen oder den Betrieb des Lieferanten die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung beantragt wird oder
- wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten mangels Masse abgewiesen wird.
12.3 Bei Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses finden die Ziffern 12.1 und 12.2 analog mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle des Rücktrittsrechts ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht tritt.
12.4 Hat der Lieferant eine Teilleistung bewirkt, so sind wir zum Rücktritt vom ganzen Vertrag nur berechtigt, wenn wir an der Teilleistung kein Interesse haben.
12.5 Sofern wir aufgrund der vorstehenden vertraglichen Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen, hat der Lieferant die uns hierdurch entstehenden Schäden zu ersetzen, es sei denn, er hat die Entstehung der Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte nicht zu vertreten.
12.6 Gesetzliche Rechte und Ansprüche werden durch die in dieser Ziffer 12 enthaltenen Regelungen nicht eingeschränkt.
13. Ausführung von Arbeiten
13.1 Lieferanten, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten auf unserem Werksgelände ausführen, haben die geltenden Gesetze und Vorschriften sowie unsere betrieblichen Regelungen einzuhalten. Der Lieferant ist verpflichtet, einen Verantwortlichen für die Auftragserledigung zu benennen, der die Aufsichts- und Kontrollpflicht sicherstellt. Der Verantwortliche des Lieferanten ist verpflichtet, sich vor Ausführung der Arbeiten mit unserem Koordinator abzustimmen, geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen und uns und betroffene Dritte über gegenseitige Gefährdungen zu informieren. Lieferanten sind für die Unterweisung und Sicherheit ihrer Mitarbeiter und beauftragten Subunternehmern sowie für die Sicherung von Gefahrenquellen gegenüber Dritter verantwortlich. Der Lieferant darf nur fachlich ausreichend qualifizierte Mitarbeiter und betriebssichere Arbeitsmittel im Werksgelände einsetzen. Unfälle, die sich auf dem Werksgelände ereignen, sind uns sofort zu melden.
13.2 Lieferanten, die zur Erfüllung ihres Vertrages Zugriffe auf IT-Systeme von OMI erhalten, haben den Kreis der zugriffsberechtigten Mitarbeiter so weit wie möglich zu begrenzen und auf Verlangen deren Namen OMI schriftlich mitzuteilen. Sie dürfen erteilte Zugriffsrechte weder eigenständig ändern noch einem Dritten übertragen. Bei der Ausführung von Administrator-Tätigkeiten dürfen sie Zugriffsrechte nur gemäß den bestehenden Regelungen vergeben oder verändern. Zugriffe auf Daten von OMI sind so eng wie möglich zu halten und zu protokollieren. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass bei Zugriffen mittels seiner IT-Systeme keine unberechtigten Dritten auf IT-Systeme von OMI zugreifen können, auch nicht über Verbindungen seiner IT-Systeme zu anderen Fremdnetzen.
13.3 Der Lieferant darf nur ausreichend qualifizierte Mitarbeiter einsetzen, die auf die Einhaltung der Vorgaben zur Datensicherung, Datenschutz und Geheimhaltung verpflichtet und regelmäßig geschult sind. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter die jeweiligen Aufgaben mit der erforderlichen Sorgfalt ausführen, bei Zugriffen auf IT-Systeme von OMI nur diejenigen technischen Einrichtungen zu nutzen, auf die sie gemäß ihrer gewährten Zugriffsberechtigung berechtigten Zugriff haben, jeden Zugriffsversuch auf Anwendungen und/oder Daten unterlassen, auf die sie nicht zur Erfüllung ihrer Aufgabe Zugriff benötigen, keine unberechtigte Änderung oder Übertragung von Zugriffsrechten vornehmen, und über die IT-Systeme von OMI nur auf das Internet zugreifen, wenn dies für die Erfüllung der vertraglichen Leistung erforderlich ist.
14. Beistellung
Von uns gegen Bezahlung gelieferte oder kostenlos beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen („Beistellungen“) bleiben unser Eigentum, sofern Bezahlung geschuldet ist, bis zur vollständigen Bezahlung. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung und der Zusammenbau der Beistellungen erfolgen für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer, an den unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen sind, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden. Wir behalten uns das Miteigentum an den unter Verwendung unserer Beistellung hergestellten Erzeugnissen bis zur vollständigen Erfüllung unserer durch die Beistellung entstandenen Ansprüche vor. Der Lieferant ist zur Weiterveräußerung der unter Verwendung unserer Beistellung hergestellten Erzeugnisse im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Der Lieferant tritt uns schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung dieser Erzeugnisse zustehenden Forderungen mit Nebenrechten in voller Höhe ab. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung unserer durch die Beistellung entstandenen Ansprüche. Der Lieferant ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Rechte des Lieferanten nach dieser Ziffer 14 können wir widerrufen, wenn der Lieferant seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlung einstellt, oder wenn der Lieferant die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldbereinigung über sein Vermögen beantragt. Wir können die Rechte des Lieferanten nach dieser Ziffer 14 auch widerrufen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Lieferanten eintritt oder einzutreten droht oder beim Lieferanten der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten den Wert unserer Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen des Lieferanten insoweit Sicherungen nach unserer Wahl freigeben.
15. Unterlagen und Geheimhaltung
15.1 Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die zur Erfüllung des Vertragszwecks notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben unser ausschließliches Eigentum. Ohne unser vorheriges Einverständnis in Textform dürfen solche Informationen – außer für Lieferungen an uns – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten. Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz etc.) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.
15.2 Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für unsere Druckaufträge.
15.3 Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns bereit zu stellender Unterlagen kann sich der Lieferant nur dann berufen, wenn er die Unterlagen in Textform angemahnt und nicht innerhalb einer angemessenen Frist erhalten hat.
16. Exportkontrolle und Zoll
16.1 Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten oder Beschränkungen bei (Re-)Exporten seiner Güter (Waren, Software und Technologie) gemäß den anwendbaren Exportkontroll und Zollbestimmungen sowie den Exportkontroll- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten oder anderen von uns vorgegebenen Kommunikationswege (z. B. Plattformen) zu unterrichten.
16.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns im Falle einer Beschlagnahmung durch den Zoll mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln zu unterstützen, einschließlich der Bereitstellung der angeforderten Informationen und Unterlagen.
16.3 Der Lieferant ist verpflichtet, uns für seine Waren den handelspolitischen Ursprung mitzuteilen. Dieser ist auf der jeweiligen Handelsrechnung anzugeben und bei Bedarf ist ein Ursprungszeugnis auszustellen. Der Lieferant sichert uns zu, Auskunft über den jeweilig vorgeschriebenen präferenziellen Ursprung zu geben und für Warenlieferungen aus einem Freihandelsabkommens-/Präferenzabkommensland den jeweilig vorgeschriebenen Ursprungsnachweis beizufügen. Für Warenlieferungen innerhalb der Europäischen Union (EU) stellt er eine Langzeit-Lieferantenerklärung gemäß der jeweils gültigen EU Durchführungsverordnung binnen einer Frist von 21 Tagen nach Anforderung durch uns aus. Im Falle einer Erstbelieferung sind die Informationen zum handelspolitischen und präferenziellen Ursprung spätestens zum Zeitpunkt der ersten Lieferung schriftlich mitzuteilen. Spätere Änderungen sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
16.4 Der Lieferant hat uns mit allen Mitteln zu unterstützen, die zur Reduzierung oder Minimierung unserer Zahlungsverpflichtungen hinsichtlich Zölle bzw. Kosten für Zollabfertigung erforderlich sind.
16.5 Ungeachtet anderer Rechte und ohne Haftung gegenüber dem Lieferanten, sind wir berechtigt, von dem betroffenen Vertrag zurückzutreten oder diesen fristlos zu kündigen, falls der Lieferant die Verpflichtungen nach Ziffer 16.1 bis 16.4 wiederholt nicht erfüllt.
17. Compliance, soziale Verantwortung, Nachhaltigkeit und Folgen bei Zuwiderhandlungen
17.1 Der Lieferant verpflichtet sich, innerhalb der Geschäftsverbindung mit uns weder im geschäftlichen Verkehr, noch im Umgang mit Amtsträgern Vorteile anzubieten oder zu gewähren bzw. zu fordern oder anzunehmen, die gegen geltende Antikorruptionsvorschriften verstoßen.
17.2. Der Lieferant verpflichtet sich, innerhalb der Geschäftsverbindung mit uns keine Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit anderen Unternehmen zu treffen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs gemäß den geltenden Kartellrechtsvorschriften bezwecken oder bewirken.
17.3 Der Lieferant sichert die Leistung eines angemessenen Lohns und gleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit ohne Unterschied sowie die Einhaltung der jeweils geltenden Gesetze zur Regelung des allgemeinen Mindestlohns zu und wird die von ihm beauftragten Unterlieferanten in gleichem Umfang verpflichten. Auf Verlangen weist der Lieferant die Einhaltung der vorstehenden Zusicherung nach. Bei Verstoß gegen vorstehende Zusicherung zur Einhaltung der jeweils geltenden Gesetze zur Regelung des allgemeinen Mindestlohns, stellt der Lieferant uns von Ansprüchen Dritter frei und ist zur Erstattung von Bußgeldern verpflichtet, die uns in diesem Zusammenhang auferlegt werden.
17.4 Der Lieferant wird die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen und Verordnungen zu Umwelt-, Gesundheits- und Arbeitsschutz, zum Umgang mit Mitarbeitern sowie zum Schutz von Menschenrechten einhalten. Weiter hat der Lieferant die Anforderungen aus dem Verhaltenskodex für Geschäftspartner nach der Verhaltensrichtlinie des Bundesverbandes Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik (BME) einzuhalten. Die BME-Verhaltensrichtlinie wird ausdrücklich als geltend zwischen den Vertragsparteien einbezogen und liegt diesen EKB bei. Dieser betrifft im Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrechte, die Abschaffung von Zwangs- und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, sowie die die Verantwortung für die Umwelt. Um negative Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt zu verringern, wird der Lieferant insbesondere ein Umweltmanagementsystem gemäß ISO 14001, oder vergleichbar, einrichten und weiterentwickeln.
17.5 Der Lieferant wird alle erforderlichen, aber mindestens branchenüblichen, organisatorischen und technischen Maßnahmen treffen, um die Vertraulichkeit, Authentizität, Integrität und Verfügbarkeit seines Geschäftsbetriebs sowie die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten an OMI sicherzustellen (Cybersecurity-Anforderungen). Der Lieferant wird seine Unterlieferanten und Subunternehmer auf mindestens inhaltlich gleichwertige Anforderungen verpflichten, um die Einhaltung seiner vorstehenden Pflichten gegenüber OMI sicherzustellen.
17.6 Anfragen zur Einhaltung von Compliance, sozialer Verantwortung und Nachhaltigkeit in der Lieferkette sowie der Cybersecurity-Anforderungen hat der Lieferant in angemessener Zeit und unter Einhaltung vorgegebener Formalien zu beantworten. Darüber hinaus hat der Lieferant bei einem Verdacht eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus Ziffer 17.1 bis 17.4 mögliche Verstöße unverzüglich aufzuklären und uns über die erfolgten Aufklärungsmaßnahmen zu informieren und in begründeten Fällen die betroffene Lieferkette offenzulegen. Erweist sich der Verdacht als begründet, muss der Lieferant uns innerhalb einer angemessenen Frist darüber informieren, welche unternehmensinternen Maßnahmen er unternommen hat, um den gegenwärtigen Verstoß zu beheben und um zukünftige Verstöße zu verhindern. Kommt der Lieferant diesen Pflichten nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, behalten wir uns das Recht vor, von Verträgen mit ihm zurückzutreten oder diese mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
17.7 Bei schwerwiegenden Gesetzesverstößen des Lieferanten und bei Verstößen gegen die Regelungen in den Ziffern 17.1 bis 17.5 behalten wir uns das Recht vor, von bestehenden Verträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen.
17.8 Sofern der Lieferant nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung oder unlauteren Verhaltensweise darstellt (nachfolgend „Wettbewerbsverstoß“) und die Produkte oder Dienstleistungen betreffen, die wir während der Dauer des Wettbewerbsverstoßes vom Lieferanten bezogen hat (nachfolgend „betroffene Produkte“), ist der Lieferant verpflichtet, einen pauschalisierten Schadenersatz in Höhe von 15 % des mit den betroffenen Produkten getätigten (netto) Einkaufsumsatzes an uns zu zahlen. Dem Lieferanten bleibt vorbehalten, im Einzelfall nachzuweisen, dass kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Umgekehrt bleiben weitergehende vertragliche und/oder gesetzliche Ansprüche von uns, insbesondere die Geltendmachung eines höheren Schadens unberührt.
17.9 Energieeffizienz Der Lieferant wird darauf hingewiesen, dass die OMI ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 eingeführt hat und dass Aspekte der Energieeffizienz und des Energieverbrauchs bei energieverbrauchsrelevanten Produkten ein Entscheidungskriterium bei der Bewertung von Angeboten darstellt.
17.10 Sollten energieeffizientere („sparsamere“) Alternativen zu den angebotenen Dienstleistungen und/oder Produkten bestehen, bitten wir um die selbstständige, optionale Erweiterung des Angebots um diese Varianten. Die Steigerung der Energieeffizienz ist ein strategisches Ziel der OMI und wird entsprechend in der Angebotsbewertung berücksichtigt.
18. Erfüllungsort
Soweit nicht anders vereinbart, ist Erfüllungsort derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern bzw. an dem die Leistung zu erbringen ist.
19. Allgemeine Bestimmungen
19.1 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
19.2 Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
19.3 Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist Osnabrück. Für Verfahren vor den Amtsgerichten ist das Amtsgericht Bad Iburg zuständig. Wir sind weiter berechtigt, den Lieferanten nach unserer Wahl am Gericht seines Sitzes oder seiner Niederlassung oder am Gericht des Erfüllungsorts zu verklagen.