Allgemeine Verkaufsbedingungen
I. Allgemeines
1. Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen, und für die zugrunde liegenden Angebote, Auftragsbestätigungen und Verträge. Das gilt auch für alle künftigen Geschäfte, auch wenn diese Bedingungen im Einzelfall nicht ausdrücklich in Bezug genommen werden. Änderungen und Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
2. Abweichenden Bedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir bei Vertragsschluß nicht noch einmal ausdrücklich widersprechen.
II. Angebot
1. Alle von uns abgegebenen Angebote sind freibleibend.
2. Die zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir verpflichten uns, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nicht ohne dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
III. Preise
1. Die Preise sind freibleibend und verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.
2. Wenn nichts Gegenteiliges vereinbart ist, verstehen sich die Preise ab unserem Lager ausschließlich Verpackung, Versicherung und Fracht.
3. Wir werden die vereinbarten Preise nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kostenfaktoren Löhne, Materialpreise, Energiekosten, Steuern/öffentliche Abgaben und/oder Frachtkosten anpassen, die für unsere Preisberechnung maßgeblich sind. Wir werden die Preise ausschließlich in dem Maße erhöhen, in dem sich ein Kostenfaktor erhöht und die Erhöhung nicht durch die Reduzierung eines anderen Kostenfaktors kompensiert wird. Eine Erhöhung unserer Gewinnmarge in diesem Fall ist ausgeschlossen. Auf Anforderung werden wir dem Besteller die Änderungen der Kostenfaktoren mitteilen.
IV. Zahlung/Aufrechnungsverbot/Zurückbehaltungsrecht
1. Unsere Rechnungen sind ohne Abzug zahlbar.
2. Bei Zahlungsverzug hat der Besteller Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu ersetzen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3. Bei Zahlungsverzug oder bei Gefährdung unserer Forderungen durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Bestellers können wir unsere sämtlichen Forderungen unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel fällig stellen und/oder Sicherheiten verlangen. Ferner sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen. Verweigert der Besteller Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen, können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen. Darüber hinaus können wir, ohne vom Vertrag zurückzutreten, die Verbindung, Verarbeitung, Umbildung oder Veräußerung der von uns gelieferten Ware - auch soweit sie bereits verbunden, verarbeitet oder umgebildet ist - untersagen, die Einziehungsermächtigung gemäß Ziffer VI. 2 lit. c widerrufen und Rückgabe der Ware auf Kosten des Bestellers verlangen, ohne dass dem Besteller ein Zurückbehaltungs- oder ähnliches Recht zusteht. Zurückgenommene Ware wird von uns durch freihändigen Verkauf verwertet und der Erlös abzüglich entstandener Kosten auf unsere Forderungen gegen den Besteller angerechnet.
4. Wechsel oder Schecks werden nur erfüllungshalber und nach besonderer Vereinbarung entgegengenommen. Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt in jedem Falle der Besteller.
5. Eine Aufrechnung durch den Besteller mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Besteller ist ausgeschlossen, es sei denn es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
V. Lieferung
1. Liefertermine und Lieferfristen gelten annähernd. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor der Besteller die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen vorgenommen, insbesondere eine eventuell vereinbarte Anzahlung geleistet hat.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk oder bei Direktversand das Werk des Versenders verlassen hat.
3. Rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir von unserem Vorlieferanten nicht oder nicht ordnungsgemäß beliefert werden und sich die Lieferung an den Besteller aus diesem Grunde verzögert, informieren wir den Besteller unverzüglich.
4. Bei Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Rohstofferschöpfung oder von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen, auch bei unseren Zulieferanten verlängert sich die Leistungszeit um den Zeitraum bis zur Behebung der Störung, soweit die Störung auf die Fertigung oder Auslieferung des Liefergegenstandes von Einfluß ist. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Besteller baldmöglichst mit. Wir haben auch das Recht unter Ausschluß jedweder Ersatzansprüche bei dauerhaften Betriebsstörungen durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Rohstoff-erschöpfung oder von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen oder für den Fall, dass wir ohne unser Verschulden von unserem Vorlieferanten nicht beliefert werden, ganz oder teilweise vom Vertrage zurückzutreten.
5. Wir sind berechtigt, handelsübliche Über- oder Unterlieferungen vorzunehmen. In vorstehendem Umfang ist der Besteller nicht berechtigt, die Annahme zu verweigern.
6. Die Transportgefahr trägt in jedem Falle der Besteller. Das gilt auch für den Fall, dass wir ausnahmsweise frachtfrei liefern. Eine Versicherung wird nur auf Verlangen des Bestellers und auf dessen Kosten abgeschlossen.
Soweit der Besteller keine besondere Weisung erteilt, erfolgt die Auswahl des Beförderungsweges nach unserem Ermessen. Wir liefern die Ware, indem wir sie von dem ankommenden Beförderungsmittel entladen und dem Besteller an der benannten Entladestelle im Rampenbereich oder Kommissionierbereich zur Verfügung stellen.
Zur Sicherstellung einer effizienten und rationalisierten Belieferung des Bestellers vereinbaren die Parteien für die Anlieferung und Entladung die ausschließliche Geltung der von der Zukunftsinitiative Möbellogistik (ZIMLog) herausgegebenen Entladestandards in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die im Internet unter dcc-moebel.org/zimlog.html zum Download angeboten oder dem Besteller auf Anforderung in Textform zugeschickt werden.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren (Vorbehaltsware) solange vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, auch aus später abgeschlossenen Verträgen gleich aus welchem Rechtsgrund einschließlich aller Eventualverbindlichkeiten (Scheck‑, Wechsel ‑Zahlung) bezahlt sind.
2. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverarbeiten und weiterzuveräußern, solange er sich mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen uns gegenüber nicht im Verzug befindet oder seine Zahlungen einstellt. Im Einzelnen gilt folgendes:
a. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Durch Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erwirbt der Besteller nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, umgebildet oder vermischt, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert entspricht.
Auf die nach den vorstehenden Bestimmungen entstehenden Miteigentumsanteile finden die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen entsprechend Anwendung.
b. Der Besteller tritt hiermit die Forderungen aus dem Weiterverkauf oder den sonstigen Veräußerungsgeschäften, z. B. Werkverträgen mit allen Nebenrechten an uns ab und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet, umgebildet, vermischt, vermengt oder verbunden ist und wir hieran in Höhe unseres Fakturenwertes Miteigentum erlangt haben. Das gilt auch, falls der Liefergegenstand fest, z. B. in ein Gebäude eingebaut und dessen wesentlicher Bestandteil wird. Soweit die Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt oder vermengt oder verbunden, z. B. fest eingebaut ist, steht uns aus dieser Zession ein im Verhältnis vom Fakturenwert unserer Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender Bruchteil der jeweiligen Forderung aus der Weiterveräußerung zu. Fakturenwert des Gegenstandes ist der Betrag, den der Besteller seinem Kunden in Rechnung stellt. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren veräußert, tritt der Besteller hiermit einen Anteil der Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Fakturenwertes unserer Vorbehaltsware an uns ab.
Hat der Besteller diese Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er hiermit die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab. Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung durch den Besteller in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer gestellt, tritt der Besteller hiermit seine Forderungen aus dem Kontokorrentverhältnis in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware an uns ab.
Wir nehmen die obigen Abtretungen hiermit an.
c. Der Besteller ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, der bei Zahlungsverzug des Bestellers oder Zahlungseinstellung durch den Besteller erfolgt. In diesem Fall sind wir vom Besteller bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen.
Der Besteller ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Besteller zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
d. Beträge, die aus abgetretenen Forderungen beim Besteller eingehen, sind bis zur Überweisung gesondert für uns aufzuheben.
e. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern. Er hat sich ebenfalls das Eigentum bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vorzubehalten, soweit die Ware nicht bestimmungsgemäß von ihm oder seinem Kunden fest in ein Grundstück oder Gebäude eingebaut wird.
3. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen sind wir unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.
4. Übersteigt der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherungen unsere Gesamtforderung gegen den Besteller um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
5. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser im üblichen Umfang zu versichern. Der Besteller tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe unserer Forderungen ab. Wir nehmen die Abtretung an.
VII.
I. Gewährleistung
1. Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers richten sich nach den nachfolgenden Bestimmungen.
2. Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder rechtzeitige Mängelrüge, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Der Besteller hat unsere Ware unverzüglich, d.h. spätestens innerhalb von drei Werktagen nach der Anlieferung zu untersuchen. Der Besteller erfüllt seine Untersuchungspflicht, wenn er, ohne die Verpackung zu öffnen, die Ware durch geeignete Methoden auf äußerlich erkennbare quantitative oder qualitative Mängel prüft (nachfolgend die „geeigneten Prüfmethoden“). Geeignete Prüfmethoden sind insbesondere, aber nicht abschließend (i) die Prüfung der gelieferten Warenmenge, (ii) die Sichtprüfung der Verpackung und (iii) die Prüfung der Ware auf äußerlich erkennbare Transport- oder sonstige Schäden. Offene Mängel hat der Besteller unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Werktagen zu rügen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Jede Mängelrüge bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
3. Soweit wir für mangelhafte Ware einzustehen haben, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) berechtigt. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Für Transportkosten haften wir nur insoweit, als sich diese nicht dadurch erhöht haben, dass die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort gebracht wurde.
4. Der Besteller kann nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist hinsichtlich der mangelhaften Ware vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung des Kaufpreises verlangen, wenn eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung fehlschlägt. Die gleichen Rechte stehen dem Besteller auch ohne Fristsetzung dann zu, wenn Nachbesserung und Ersatzlieferung von uns ernsthaft und endgültig verweigert werden. Weitergehende Rechte aufgrund von Mängeln - insbesondere vertragliche oder außervertragliche Schadenersatzansprüche - sind in dem in Ziffer VIII. bestimmten Umfang ausgeschlossen.
5. Dem Besteller stehen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte unbeschränkt zu, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder im Einzelfall eine Garantie übernommen haben.
VIII. Haftung
1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
3. Die sich aus Ziffer VIII 2. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
IX. Verjährung
1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung.
2. Unberührt bleiben weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Ziffer VIII 2. Satz 1 und Ziffer VIII Satz 2 lit. a sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
X. Vorbehalt der Vertragsstrafe
1. Eine zwischen uns und dem Besteller im Einzelfall vereinbarte Vertragsstrafe bedarf
zu ihrer Durchsetzbarkeit eines textförmlich erklärten Vorbehalts des Bestellers bei der Annahme der Ware.
2. Ein Vertragsstrafenvorbehalt ist direkt an uns zu richten. Unsere Mitarbeiter, Fahrer oder sonstige Dritte sind zur Entgegennahme eines Vertragsstrafenvorbehalts nicht empfangsbevollmächtigt.
XI. Unwirksame AGB
1. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers sind unwirksam, wenn sie gegen gesetzliche Regelungen verstoßen, insbesondere wenn sie (i) uns entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, (ii) nicht klar und verständlich sind, (iii) mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen, von denen sie abweichen, nicht zu vereinbaren sind, oder (iv) wesentliche Rechte oder Pflichten von uns, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränken, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (nachfolgend gemeinsam die „unwirksamen Besteller-AGB“).
2. Der Besteller verpflichtet sich uns gegenüber, es zu unterlassen, (i) uns unwirksame Besteller-AGB zu stellen, (ii) unwirksame Besteller-AGB in Verträge mit uns einzubeziehen oder (iii) Rechte oder Ansprüche aus unwirksamen Besteller-AGB gegen uns geltend zu machen oder durchzusetzen.
XII. Forderungsabtretung; Factoring
Wir sind berechtigt, Forderungen gegen den Besteller aus Lieferungen und Leistungen im gesetzlich bestehenden Umfang an Dritte (z.B. eine Bank oder einen Factorer) abzutreten. Der Besteller gestattet die Weitergabe der für den Einzug der Forderungen erforderlichen Daten an den Dritten.
XIII. Anzuwendendes Recht
Alle Streitigkeiten werden nach dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland entschieden. Die Geltung des Einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.
XIV. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist unser Sitz.
2. Gerichtsstand für alle Ansprüche, auch aus Wechseln und Schecks ist unser Geschäftssitz.
Uns steht es jedoch frei, den Besteller an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.